Aktion Gesunder Rücken (AGR) e.V.
Stader Straße 6
27432 Bremervörde

Vereinssitz: 27446 Selsingen
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Vertreten durch:
Direktorium: Detlef Detjen, Jens Löhn

Kontakt:
Telefon: 04761/92 63 580
Telefax: 04761/92 63 58 810
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Tel. 04761/92 63 580
Fax 04761/92 63 58 810

Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Tostedt
Registernummer: VR 150232

Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 178264316

Verantwortlich für den Inhalt:
Kerstin Meier-Detjen

Aktion Gesunder Rücken (AGR) e.V.
Stader Straße 6
27432 Bremervörde

 

 

Technische Betreuung, Webdesign und Programmierung

pixel-kraft GmbH
Rahlandsweg 11
27432 Bremervörde

 

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Satzung des Vereins AGR Aktion Gesunder Rücken e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet: Aktion Gesunder Rücken (AGR) e. V. mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung im Vereinsregister.
Sitz des Vereins ist Selsingen.

§ 2 Zweck
Vereinszweck ist die Förderung der Forschung über die Vermeidung von Rückenschmerzen und insbesondere die Verbreitung der Erkenntnisse aus diesen Forschungsbestrebungen mit dem Ziel, damit einen Beitrag zur Bekämpfung des Volksleidens „Rückenschmerzen" zu leisten.

§ 3 Grundprinzipien
Der Verein ist verpflichtet, die Prinzipien der Objektivität, Neutralität und Sachkunde stets und in vollem Umfang einzuhalten. In diesem Zusammenhang trägt der Verein dafür Sorge, dass jedes Mitglied – gleich ob ordentlich oder außerordentlich – ebenfalls diese Grundprinzipien einhält und jede etwaige Beeinflussung des Vereins durch einen oder mehrere Mitglieder zur Förderung eigener oder fremder kommerzieller Interessen strikt unterbindet. Erwirtschaftete Gewinne dürfen lediglich zur Realisierung des Vereinszwecks (§ 2) genutzt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Umsetzung des Vereinszwecks und die Unterstützung des Vereins in seiner Arbeit für seine satzungsmäßigen Ziele erfolgt durch seine Mitglieder auf unterschiedliche Art und Weise. Dementsprechend hat der Verein zur Erledigung der Vereinsarbeit und zur Förderung seiner Bestrebungen im Sinne des Satzungszwecks folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder, § 5;
b) außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder), § 6;
c) Ehrenmitglieder, § 7.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Handels- und Produktionsunternehmen, da diese den Verein, bzw. ihre Mitgliedschaft im Verein für kommerziellen Zwecke missbrauchen könnten.

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich durch aktive eigene Beiträge an der Erforschung und insbesondere der Verbreitung der Erkenntnisse über das Volksleiden „Rückenschmerzen" beteiligen wollen.
Neue ordentliche Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands oder eines ordentlichen Mitglieds durch die Mitgliederversammlung berufen. Für die Aufnahme ist die Zustimmung von 2/3 der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der ordentlichen Mitglieder kann zu Vorschlägen des Vorstands auch ohne Versammlung von den Mitgliedern durch schriftliche Befragung eingeholt werden.

§ 6 Außerordentliche Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen, die durch regelmäßige Beiträge die Zwecke des Vereins fördern wollen, können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben (Fördermitgliedschaft).
Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.
Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, in den Angelegenheiten des Vereins Vorschläge zu unterbreiten. Sie werden laufend, insbesondere durch Übersendung von Informationsmaterial, über die Aktivitäten des Vereins unterrichtet; dafür stellen sie ihrerseits dem Verein ihre eigenen Erkenntnisse im Sinne des Vereinszwecks zur Verfügung.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich für den Verein oder im Sinne des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben hat.
Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechtsstellung wie Fördermitglieder. Sie sind jedoch nicht beitragspflichtig.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche, die außerordentliche und Ehrenmitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Liquidation bzw. registermäßigen Löschung sowie durch Austrittserklärung oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft ist mit 3-monatiger Frist zum Jahresende kündbar. Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen.
Über den Ausschluss, der zulässig ist bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Vereinsorgane oder sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie aus sonstigen wichtigen Gründen, durch die das Ansehen und Belange des Vereins geschädigt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Ein grober Verstoß in diesem Sinne liegt z. B. dann vor, wenn ein Mitglied die in § 3 genannten Grundprinzipien nicht einhält.
Außerordentliche und Ehrenmitglieder können auch in einem vereinfachten Verfahren durch schriftliche Befragung der ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn mindestens ⅔ der ordentlichen Mitglieder zustimmen.

§ 9 Beiträge
Über die erstmalige Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaften sowie einer etwaigen Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit.

§ 10 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind das Direktorium, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Sitz- und Stimmrecht.
Auf Beschluss des Vorstands können auch weitere organisatorische Einrichtungen, z. B. ein Beirat aus dem Kreis der außerordentlichen Mitglieder oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 11 Direktorium, Vorstand
1. Das Direktorium besteht aus folgenden Personen:
a) Geschäftsführer (gleichzeitig Vorsitzender des Direktoriums),
b) stellvertretender Geschäftsführer und Schatzmeister,
c) Vorsitzender des Kontrollausschusses,
d) Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederbetreuung,
e) Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates, der nicht Vereinsmitglied
sein muss.
Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu 2 Beisitzer in das Direktorium berufen.
Das Direktorium hat die Aufgabe, den Vorstand in organisatorischen, medizinisch- wissenschaftlichen und ergonomiespezifischen Fragen zu beraten.
2. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts gemäß § 26 BGB, d. h. gerichtliche und außergerichtliche Vertreter des Vereins sind folgende Personen des Direktoriums:
Der Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer jeweils in Einzelvertretungsberechtigung, der Vorsitzende des Kontrollausschusses und der/die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederbetreuung jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt mit dem Geschäftsführer oder dem stellvertretenden Geschäftsführer.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Die Wahl des Direktoriums und des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren. Die Gewählten bleiben jedoch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

§ 12 Mitgliederversammlung
Es findet alle 2 Jahre mindestens eine Versammlung (Jahreshaupt-versammlung) der ordentlichen Mitglieder statt. Sie ist mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
Auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen eines Drittels der ordent-lichen Mitglieder sind zusätzliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Wahl und Entlastung des Vorstands, über die Beiträge und über Satzungsänderungen (für die eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich ist), über die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie über Ausschlüsse gemäß § 8 3. Absatz dieser Satzung.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere die erfolgten Beschluss-fassungen zu protokollieren sind.

§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vereinsvermögens.

In der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.3.2014